Unsere Satzung

Satzung der Freunde und Förderer der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Auf der Emst.

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Auf der Emst".

Nach Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn erhält er den Zusatz "e. V.". Er hat seinen Sitz in Iserlohn.

§ 2

Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung durch ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen der Städt. Gemeinschaftsgrundschule Auf der Emst.

Ziele des Vereins sind insbesondere:

a.) Die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Unterrichts durch Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung wissenschaftlicher, künstlerischer und technischer Unterrichtsmittel, die der allgemeine Schuletat nicht zulässt;

b.) Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen, Schulfahrten und der Schullandheimaufenthalte;

c.) Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens, sowie der Zusammenarbeit mit Elternhaus und Schule;

d.) Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Vertretung der Interessen in der Öffentlichkeit

e.) Förderung der Schulbetreuung (Bereich OGS/Betreuung)

Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitwirkungsgremien der Schule, wobei die vorstehend bezeichneten Aufgaben durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder beschränkt werden können, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.

§3

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist frei von parteipolitischen und religiösen Bindungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben ,die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder (natürliche und juristische Personen) werden, der an den Aufgaben des Vereins und der Förderung der Schule Interesse hat. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages, über den der Vorstand entscheidet. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung kann schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden ist. Die Mitgliedschaft endet durch:


- schriftliche Austrittserklärung
- Ausschließung
- Tod

Der Austritt kann jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist schriftlich 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand anzuzeigen. Für Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern der Schule erlischt automatisch die Mitgliedschaft, wenn das Kind die Schule verlässt, es sei denn, die Mitgliedschaft wird ausdrücklich gewünscht.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn er der Zielsetzung des Vereins zuwiderhandelt oder wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene hat keinen Anspruch auf die von ihm erbrachten Leistungen oder auf das Vereinsvermögen.

§ 5

Mitgliedsbeiträge und Spenden

Aufnahmebeiträge werden nicht erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Spenden, die Nichtmitglieder dem Verein zukommen lassen, können durch Spendenquittungen, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, bestätigt werden. Zuwendungen der Mitglieder, soweit sie über den Mitgliedsbeitrag hinausgehen, werden wie Spenden behandelt.

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus gegen Quittung des Vorstands zu entrichten. Das Mitglied kann den Beitrag auch für einen längeren Zeitraum im Voraus entrichten oder dem Vorstand eine Einzugsermächtigung erteilen.

§ 6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01.08. - 31. 07.).

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Kassenprüfer

§ 8

Mitgliederversammlung

Alljährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Wenn erforderlich, können weitere außerordentliche Versammlungen anberaumt werden.

Auf Verlangen von mindestens 10 % der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dieses Verlangen unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe erfolgt.

Die Einladung zu Versammlungen und Vorstandssitzungen hat durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

- Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Beisitzer

- Entgegennahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses

- Entlastung des Vorstands

- Festlegung des Mitgliedsbeitrags

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen

- Vorschläge und Entscheidungen für Anschaffungen und Vorhaben

- Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschluss-fähig. Sie entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Alle Beschlüsse sind schriftlich zu erfassen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9

Verwaltung des Vereins

Zur Verwaltung und Leitung des Vereins wird der Vorstand berufen. Dieser besteht aus dem

- Vorsitzenden

- stellvertretenden Vorsitzenden

- Schriftführer

- Kassenwart

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Zusammen mit dem/der

​- Schulleiter/in
- Schulpflegschaftsvorsitzenden
- und drei Beisitzern

bildet der Vorstand den Erweiterten Vorstand. Werden Schulleiter/ in oder Schulpflegschaftsvorsitzende/ r in den Vorstand gewählt, treten deren Stellvertreter zum Erweiterten Vorstand.

§ 10

Befugnisse und Aufgaben des Vorstands/Erweiterten Vorstands

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstands, des Erweiterten Vorstands und der Mitgliederversammlung. Er beruft den Vorstand ein, sooft dies erforderlich ist oder wenn zwei Mitglieder des Vorstands dies beantragen.

Der Erweiterte Vorstand tritt bei Bedarf zusammen oder wenn vier Mitglieder des Erweiterten Vorstands dies verlangen.

Die Einladung zu Sitzungen des Vorstands/ Erweiterten Vorstands hat mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Der Vorstand und der Erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn jeweils die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand ist befugt, im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder Ausgaben bis zu 250,00 EUR der Erweiterte Vorstand bis zu 750,00 EUR zu beschließen.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Über Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer (sofern anwesend; sonst ist ein Protokollführer zu bestimmen ) Protokolle zu fertigen; sie sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Darüber hinaus hat der Schriftführer den gesamten Schriftverkehr des Vereins zu erledigen.

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Geldverwaltung, Buchführung sowie die Fertigung von Beitrags- und Spendenquittungen verantwortlich. Er hat ein Bankkonto zu unterhalten, worüber der Vorsitzende und er verfügen können. Der Kassenwart hat jährlich oder auf Aufforderung des Vorsitzenden einen Kassenbericht vorzulegen.

§ 11

Kassenprüfer

Zur jährlichen Kassenprüfung werden in der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sie haben über die Kassenlage und Buchführung an Hand eines von ihnen gefertigten Protokolls zu berichten und den Antrag auf Entlastung zu stellen.

§ 12

Wahlen

Die Mitglieder des Vorstands, die Beisitzer und die Kassenprüfer werden in einer Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder einzeln, in offener Abstimmung, mit einfacher Mehrheit gewählt; sie müssen entweder Angehörige der Gemeinschaftsgrundschule Auf der Emst oder Erziehungsberechtigte eines an der Schule zu unterrichtenden Kindes sein.

Auf Antrag hat geheime Abstimmung zu erfolgen.

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.

§ 13

Vereinsvermögen

Der Verein darf nur solches Vermögen ansammeln und es nur für solche Zwecke verwenden, welche den Vereinssatzungen entsprechen. Das Vermögen gehört dem Verein als solchen. Kein Mitglied hat das Recht, Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens zu verlangen. Es dürfen keine Vergütungen an Mitglieder erfolgen, die persönliche Auslagenerstattungen übersteigen.

§ 14

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluss zur Auflösung ist in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen.

Bei Auflösung des Vereins muss das durch Kassenprüfung nachgewiesene Vereinsvermögen der Stadt Iserlohn zugunsten der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Auf der Emst zur Verfügung gestellt werden.

Iserlohn, den 29. September 2015

 

Ein herzliches
Dankeschön
an unsere

 

 Freunde & Förderer 

 

 

 

 

 

 

 

Kontakt

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.